Kinderschutzrichtlinie
Entwurfsversion des Ausgangstextes: 1.0 Datum des englischen Entwurfs: 24. Oktober 2026 Datum dieser Arbeitsübersetzung: 25. Oktober 2026Arbeitsübersetzung – noch nicht in Kraft. Diese deutsche Übersetzung wird vor der rechtlichen Genehmigung zur Prüfung bereitgestellt. Der englische Text ist der Ausgangstext und hat Vorrang, sofern das anwendbare Recht nichts anderes verlangt. Englischen Ausgangstext lesen.
1. Zweck
Die Grassroots Economics Foundation (GEF) verpflichtet sich, Kinder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit vor Missbrauch, Ausbeutung, Vernachlässigung, Diskriminierung und vermeidbarem Schaden zu schützen. Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen an den Kinderschutz für Programme, Forschung, Bildung, Veranstaltungen, Medien, Partnerschaften und betriebliche Abläufe von GEF fest, an denen Kinder beteiligt sind.
Diese Richtlinie orientiert sich am Wohl des Kindes, an der Verfassung Kenias, am Children Act, am anwendbaren Datenschutzrecht und an einschlägigen Kinderschutzpflichten an den Orten, an denen GEF tätig ist.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Treuhänder, Direktoren, Beschäftigte, Freiwillige, Praktikanten, Auftragnehmer, Berater, Forschende, Besuchende, Fotografen, Dienstleister und Partner von GEF, wenn sie für GEF handeln oder an einer Tätigkeit von GEF beteiligt sind, an der Kinder teilnehmen.
Partner müssen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten, die ihrer Rolle und der jeweiligen Tätigkeit entsprechen. Ein Vertrag oder eine Partnerschaft darf nicht dazu verwendet werden, die Verantwortung von GEF für die Bewertung und Bewältigung der mit der eigenen Arbeit verbundenen Risiken zu umgehen.
3. Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gilt:
- Kind bezeichnet jede Person unter 18 Jahren.
- Kinderschutz bezeichnet die Vorbeugung und Reaktion auf Missbrauch, Ausbeutung, Vernachlässigung, unsicheres Verhalten und andere vermeidbare Schäden.
- Kindesmissbrauch kann körperlich, sexuell, emotional, wirtschaftlich oder digital sein und umfasst Ausbeutung, Vernachlässigung, Grooming, Menschenhandel, schädliche Arbeit, Belästigung und schädliche traditionelle oder institutionelle Praktiken.
- Kinderschutzbedenken bezeichnet Informationen oder Umstände, die darauf hindeuten, dass ein Kind geschädigt wurde, gefährdet sein könnte oder eine Schutzmaßnahme versagt hat.
- Vertreter bezeichnet eine Person, für die diese Richtlinie gilt, weil sie für GEF handelt, mit GEF arbeitet oder im Namen von GEF an einer Tätigkeit teilnimmt.
4. Kinderschutzgrundsätze
GEF und seine Vertreter müssen folgende Grundsätze anwenden:
- Wohl des Kindes. Sicherheit, Würde, Entwicklung und Wohl des Kindes sind vorrangig zu berücksichtigen.
- Schaden vermeiden. Tätigkeiten werden so gestaltet und angepasst, dass vorhersehbare körperliche, emotionale, soziale, wirtschaftliche, datenschutzbezogene und digitale Risiken verringert werden.
- Nichtdiskriminierung. Jedes Kind erhält Schutz ohne Diskriminierung aufgrund von Identität, Herkunft, Fähigkeiten, Status, Familie, Standort oder Überzeugung.
- Teilhabe. Kinder erhalten altersgerechte Informationen und eine echte Gelegenheit, sich zu Angelegenheiten zu äußern, die sie betreffen.
- Rechenschaftspflicht. Bedenken werden ernst genommen, angemessen dokumentiert und von Personen mit der erforderlichen Befugnis und Fachkompetenz weitergeleitet oder untersucht.
- Vertraulichkeit mit Grenzen. Informationen werden nach Erforderlichkeit, Sicherheit und Recht weitergegeben. Vertraulichkeit wird nicht zugesagt, wenn eine Offenlegung zum Schutz eines Kindes erforderlich ist.
- Keine Vergeltung. Ein Kind oder eine andere Person darf nicht dafür bestraft werden, dass sie in gutem Glauben eine Meldung abgibt oder an einem Kinderschutzverfahren teilnimmt.
5. Berechtigung zur Nutzung der CLC App
Die Cosmo-Local Credit App darf nur von Personen genutzt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und das für sie geltende Alter der gesetzlichen Volljährigkeit erreicht haben. Diese Richtlinie berechtigt kein Kind dazu, ein App-Konto zu erstellen oder zu nutzen.
Erstellen Sie kein Konto für ein Kind, fordern Sie ein Kind nicht dazu auf, eine Wallet oder Zugangsdaten zu kontrollieren, und veröffentlichen Sie über die App keine personenbezogenen Daten eines Kindes, es sei denn, GEF hat ein separates rechtmäßiges Verfahren mit geeigneten Vorkehrungen für Kinderschutz, Datenschutz, Sicherheit, Einwilligung und Aufsicht eingerichtet. Diese Richtlinie schafft kein solches Verfahren.
6. Erwartetes Verhalten
Vertreter müssen:
- Kinder respektvoll behandeln und Sprache und Verhalten verwenden, die dem Alter und Kontext des Kindes entsprechen;
- Tätigkeiten so planen, dass Kontakte beobachtbar, nachvollziehbar und angemessen beaufsichtigt sind;
- vereinbarte Regelungen für Einwilligung, Anwesenheit, Transport, Kommunikation, Medien und Notfälle befolgen;
- angemessene berufliche und körperliche Grenzen wahren;
- Bedenken zuhören, ohne Schuldzuweisungen, Druck, vorgegebene Antworten oder Versprechen, die sie nicht halten können;
- Kinderschutzbedenken unverzüglich melden; und
- unsicherem Verhalten so entgegentreten, dass keine zusätzliche Gefahr entsteht.
Vertreter dürfen nicht:
- sexuelle Handlungen, sexuelle Kommunikation, Grooming, Ausbeutung oder eine romantische Beziehung mit einem Kind eingehen;
- erniedrigende, demütigende, diskriminierende, bedrohliche, gewalttätige oder ausbeuterische Sprache oder Verhaltensweisen verwenden;
- Geld, Geschenke, Beschäftigung, Zugang, Unterstützung oder Gefälligkeiten gegen sexuelle, persönliche, politische oder ausbeuterische Zwecke tauschen;
- ein Kind mit rechtswidriger, gefährlicher, erzwungener oder entwicklungsschädlicher Arbeit beschäftigen oder daran beteiligen;
- mit einem Kind allein in einer nicht einsehbaren Umgebung sein, wenn dies vernünftigerweise vermieden werden kann;
- ein Kind ohne genehmigte und risikogeprüfte Regelung in eine Privatwohnung, ein Fahrzeug oder an einen Übernachtungsort bringen;
- ein Kind entgegen dem genehmigten Kommunikationsplan privat über persönliche Konten oder Geräte kontaktieren;
- identifizierende Informationen, genaue Standorte, Bilder oder Geschichten ohne die erforderliche Befugnis und Sicherheitsbewertung veröffentlichen; oder
- eine Anschuldigung selbst untersuchen, sofern sie nicht formell damit beauftragt und dafür qualifiziert sind.
7. Sicherere Auswahl und Beauftragung
Bevor GEF eine Person mit einer Tätigkeit betraut, an der Kinder beteiligt sind, bewertet GEF die Rolle und wendet verhältnismäßige Schutzmaßnahmen an. Dazu können Identitäts- und Referenzprüfungen, rechtmäßige Hintergrund- oder Strafregisterprüfungen, Fragen im Vorstellungsgespräch, Erklärungen, die Anerkennung eines Verhaltenskodex, Einführung, Aufsicht und regelmäßige Überprüfung gehören.
Auswahlentscheidungen müssen Art, Häufigkeit, Ort und Umfang der Befugnis oder des unbeaufsichtigten Kontakts berücksichtigen. Eine abgeschlossene Prüfung ersetzt nicht Aufsicht, Meldung oder Risikomanagement.
Partner und Auftragnehmer müssen geeignete Vorkehrungen für Auswahl, Verhalten, Meldung und Reaktion nachweisen, bevor sie Tätigkeiten mit höherem Risiko beginnen, an denen Kinder beteiligt sind.
8. Schulung und Aufsicht
Vertreter erhalten vor dem Kontakt mit Kindern ihrer Rolle entsprechende Informationen zum Kinderschutz. Schulungen umfassen das Erkennen von Bedenken, erwartetes Verhalten, sichere Kommunikation, Einwilligung, Datenschutz, Meldung und Maßnahmen im Notfall.
Personen mit bestimmten Kinderschutz- oder Untersuchungsaufgaben erhalten zusätzliche Schulungen und Zugang zu fachlicher Beratung. Führungskräfte beaufsichtigen die Arbeit und prüfen, ob die Schutzmaßnahmen in der Praxis wirksam sind.
9. Risikobewertung von Tätigkeiten und Partnern
Bei einer Tätigkeit, an der Kinder beteiligt sind, müssen vorhersehbare Risiken vor Beginn und bei veränderten Umständen bewertet werden. Die Bewertung sollte Folgendes behandeln:
- Alter, Fähigkeiten, Sprache, Umstände und zusätzliche Gefährdungen des Kindes;
- Ort, Reise, Unterkunft, körperlicher Zugang, Aufsicht und Unterstützung im Notfall;
- Machtungleichgewichte, Geld, Anreize, Auswahl, Beschäftigung und Leistungen;
- Fotografie, Interviews, Forschung, Datenerhebung, Kartierung und Veröffentlichung;
- digitale Plattformen, Geräte, Direktnachrichten, Online-Publikum und dauerhafte Aufzeichnungen;
- Fähigkeiten von Partnern, Beschwerden, Verweiswege und örtliche Dienste; und
- Risiken für Kinder, die aus einer Verbindung mit GEF, einer Gemeinschaftsgruppe oder anderen Teilnehmenden entstehen.
Eine Tätigkeit mit höherem Risiko benötigt dokumentierte Kontrollen und die Genehmigung der zuständigen Kinderschutzrolle. Eine Tätigkeit muss geändert, pausiert oder abgesagt werden, wenn das Risiko nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
10. Teilhabe, Information und Einwilligung
Kinder sollten wahrheitsgemäße, altersgerechte Informationen über eine Tätigkeit erhalten: was sie tun sollen, welche Risiken vorhersehbar sind, wie Informationen verwendet werden, ob die Teilnahme freiwillig ist und wie sie Hilfe erhalten oder ihre Teilnahme beenden können.
GEF holt die Zustimmung des Kindes sowie jede nach Gesetz und Tätigkeit erforderliche Einwilligung von Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen Stellen ein. Eine Unterschrift macht eine unsichere Tätigkeit nicht akzeptabel, beseitigt nicht das Recht des Kindes zu widersprechen und ersetzt keine Bewertung des Kindeswohls.
Die Ablehnung oder Beendigung einer freiwilligen Tätigkeit darf weder zu Vergeltungsmaßnahmen noch zu einem nicht offengelegten Verlust wesentlicher Unterstützung führen. Besondere Sorgfalt ist erforderlich, wenn Autorität, Abhängigkeit, Zahlungen, Geschenke, Hilfe, Bildung oder Beschäftigung eine Zustimmung als zwingend erscheinen lassen könnten.
11. Bilder, Geschichten, Forschung und personenbezogene Daten
GEF erhebt und verwendet Informationen über Kinder nur bei einem klaren Zweck, einer rechtmäßigen Befugnis und geeigneten Schutzmaßnahmen. Die Datenschutzrichtlinie gilt ebenfalls.
Bevor Bild, Stimme, Geschichte, Werk, Identität, Kontaktdaten, Gemeinschaftszugehörigkeit oder Standort eines Kindes aufgezeichnet oder veröffentlicht werden, muss das verantwortliche Team Einwilligung, Würde, Richtigkeit, zukünftige Wiederverwendung, Publikum, digitale Dauerhaftigkeit und das Risiko einer Identifizierung oder Schädigung berücksichtigen.
Soweit angemessen wird GEF:
- Namen, genaue Standorte, Schuldaten, Kontaktinformationen, Wallet-Adressen und andere unnötige Kennungen vermeiden;
- Gruppenaufnahmen, Ausschnitte, gestellte, anonymisierte oder nicht identifizierende Materialien verwenden;
- Bilder oder Geschichten vermeiden, die erniedrigend, sensationsheischend oder irreführend sind oder ein Kinderschutzbedenken offenlegen;
- erklären, dass Online-Material außerhalb der Kontrolle von GEF kopiert werden kann;
- einen praktikablen Kontakt für Berichtigung oder Entfernung aus von GEF kontrollierten Kanälen anbieten; und
- den Zugriff auf Rohdaten aus Forschung sowie auf Einwilligungs-, Fall- und Kinderschutzaufzeichnungen sicher beschränken.
Kinderschutzaufzeichnungen dürfen nicht auf einer öffentlichen Blockchain gespeichert werden.
12. Digitale Kommunikation
Digitale Kontakte mit Kindern müssen genehmigte Kanäle nutzen, einen klaren Zweck verfolgen, zu angemessenen Zeiten stattfinden und geeignet beaufsichtigt werden. Soweit praktikabel sollten Eltern, Erziehungsberechtigte, eine verantwortliche Organisation oder eine zweite berechtigte erwachsene Person einbezogen oder informiert werden.
Vertreter dürfen keine selbstlöschenden Nachrichten, geheimen Konten, sexualisierten Inhalte, erzwungene Überwachung oder privaten Austausche nutzen, die eine angemessene Rechenschaftspflicht verhindern. Persönliche Geräte und Konten sollten nicht verwendet werden, wenn eine genehmigte organisatorische Methode verfügbar ist.
Vermutetes Online-Grooming, Ausbeutung, Bedrohungen oder nicht einvernehmliches Teilen müssen unverzüglich gemeldet und bearbeitet werden, ohne schädliches Material unnötig zu kopieren oder zu verbreiten.
13. Meldung eines Bedenkens
Melden Sie Kinderschutzbedenken so bald wie möglich an [email protected] oder an die für die Tätigkeit mitgeteilte Kinderschutzkontaktstelle.
Wenn ein Kind in unmittelbarer Gefahr ist oder dringend medizinische Hilfe benötigt, wenden Sie sich, sofern dies sicher ist, zunächst an den zuständigen örtlichen Notfall-, medizinischen, Kinderschutz- oder Strafverfolgungsdienst und benachrichtigen Sie anschließend GEF.
Eine Meldung sollte nur die Informationen enthalten, die für eine Reaktion vernünftigerweise erforderlich sind, zum Beispiel:
- was geschehen ist oder beobachtet wurde;
- wann und wo es geschah;
- wer gefährdet sein könnte;
- was das Kind gesagt hat, möglichst in seinen eigenen Worten;
- welche Sofortmaßnahmen bereits ergriffen wurden; und
- eine sichere Möglichkeit, die meldende Person zu kontaktieren.
Konfrontieren Sie keine beschuldigte Person, versprechen Sie keine Geheimhaltung, drängen Sie das Kind nicht, seine Schilderung zu wiederholen, und führen Sie keine eigene Untersuchung durch. Bewahren Sie einschlägige Informationen sicher auf und teilen Sie sie nur über das Meldeverfahren.
Anonyme Meldungen werden berücksichtigt, wobei begrenzte Informationen die Reaktion beeinträchtigen können. Wissentlich böswillige Meldungen können behandelt werden. Eine ehrliche Meldung führt jedoch nicht allein deshalb zu Vergeltungsmaßnahmen, weil sie sich nicht bestätigen lässt.
14. Reaktion und Weiterleitung
GEF wird der unmittelbaren Sicherheit Vorrang einräumen, das Bedenken gegebenenfalls bestätigen, Zugriff oder Tätigkeiten erforderlichenfalls beschränken und die Angelegenheit einer verantwortlichen Person ohne Interessenkonflikt zuweisen.
Die Reaktion kann fachliche Kinderschutzberatung, Unterstützung für das Kind und seine Familie, Sicherung von Aufzeichnungen, vertragliche oder disziplinarische Maßnahmen sowie die Weiterleitung an eine zuständige Kinderschutz-, medizinische, Aufsichts- oder Strafverfolgungsstelle umfassen. Entscheidungen müssen das Wohl, die Wünsche, die sich entwickelnden Fähigkeiten, die Sicherheit und die Privatsphäre des Kindes sowie anwendbare Meldepflichten berücksichtigen.
Ein internes Verfahren ersetzt weder eine Pflichtmeldung noch die Untersuchung durch eine unabhängige Behörde. GEF vermittelt nicht bei einer Anschuldigung, wenn eine Vermittlung Sicherheit, Beweise, Rechte oder Rechenschaftspflicht beeinträchtigen könnte.
15. Vertraulichkeit und Aufzeichnungen
Kinderschutzinformationen sind auf Personen beschränkt, die sie für Schutz, Reaktion, Aufsicht, Unterstützung oder gesetzliche Pflichten benötigen. Aufzeichnungen müssen richtig, sachlich, datiert, sicher gespeichert und, soweit geeignet, von allgemeinen Programmdateien getrennt sein.
GEF bewahrt Kinderschutzaufzeichnungen nach Zweck, Risiko, Verjährungsfristen, gesetzlichen Pflichten und der Notwendigkeit auf, Kinder zu schützen oder auf zukünftige Bedenken zu reagieren. Zugriff, Weitergabe und Entsorgung müssen der Datenschutzrichtlinie und dem anwendbaren Recht entsprechen.
16. Partner und Rechenschaft gegenüber der Gemeinschaft
Vereinbarungen über Tätigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind, müssen Kinderschutzpflichten, Meldewege, Verhaltenserwartungen, Grenzen der Informationsweitergabe und Folgen der Nichteinhaltung festlegen.
GEF hört Kindern, Eltern, Erziehungsberechtigten, Gemeinschaften und Partnern zu, wenn zugängliche Melde- und Rückmeldeverfahren gestaltet werden. Praktiken der Gemeinschaft werden respektvoll berücksichtigt, rechtfertigen jedoch kein Verhalten, das Rechte oder Sicherheit eines Kindes verletzt.
GEF kann eine Tätigkeit aussetzen, einen Vertreter beschränken, Abhilfemaßnahmen verlangen, eine Partnerschaft beenden oder Verhalten einer Behörde melden, wenn Schutzmaßnahmen fehlen oder verletzt wurden.
17. Überprüfung und Kontakt
GEF überprüft diese Richtlinie mindestens jährlich sowie nach einem bedeutenden Vorfall, einer Gesetzesänderung oder einer wesentlichen Änderung von Tätigkeiten, an denen Kinder beteiligt sind.
Kinderschutzmeldungen und -fragen können gerichtet werden an:
Grassroots Economics Foundation
P.O. Box 1659-80108
Kilifi, Kenia
[email protected]
Fragen zu Datenschutz und Betroffenenrechten sind gesondert an [email protected] zu richten.